Grundsätzlich gilt für E-Tretroller-Fahrer eine Benutzungspflicht der Radwege. Das heißt, innerhalb geschlossener Ortschaften müssen E-Tretroller-Fahrer baulich angelegte Radwege, in diesem Zusammenhang ebenfalls gemeinsame Geh- und Radwege sowie dem Radverkehr zugewiesene Flächen getrennter Geh- und Radwege, Radfahrstreifen oder Fahrradstraßen benutzen. Sind diese Verkehrsflächen nicht gegeben, ist die Fahrt auf der Fahrbahn oder in verkehrsberuhigten Bereichen erlaubt. Ein Fahren auf dem Gehweg ist verboten. Letzteres gilt dabei auch, wenn der Motor ausgeschaltet ist.
Durch die StVO-Novelle (April 2020) ist es E-Tretroller-Fahrern außerdem erlaubt in Fahrradzonen sowie gegen die Fahrtrichtung in Einbahnstraßen zu fahren, wenn diese mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ freigegeben ist.
Außerhalb geschlossener Ortschaften gelten die gleichen Regelungen mit der Ausnahme, dass zusätzlich Seitenstreifen befahren werden dürfen.
Auch Städte und Kommunen können festlegen, wo man mit einem E-Tretroller fahren darf und wo nicht oder in welchen Gebieten das Abstellen verboten ist. Die Vorgaben und Regeln können sehr unterschiedlich sein und sollten vor Beginn der Fahrt geprüft werden.
In Frankfurt ist das Fahren der E-Tretroller in Fußgängerzonen wie der Zeil und jeglichen Grünanlagen und -flächen verboten, dazu zählt auch das nördliche und südliche Mainufer. Gebiete, in denen das Abstellen verboten ist:
- Nördliche und südliche Mainufer
- Vorplatz des Hauptbahnhofs
- innerhalb des Gebäude des Hauptbahnhofs
- Anlagenring
- Straßenzüge im Brückenviertel
In Mainz ist das Fahren und Abstellen in folgenden Gebieten verboten:
- in den Fußgängerzonen,
- dem Jockel-Fuchs-Platz,
- dem Volkspark,
- am Rheinufer,
- der Ludwigsstraße.
Sofern man sich einen E-Tretroller über eine Sharing-Anbieter leiht, muss man ebenfalls den Geschäftsbereich des Anbieters beachten. Nur im Geschäftsbereich des Anbieters ist das Fahren erlaubt, dies wird in der jeweiligen App angegeben.
BGBl, Teil 1, Nr. 21 (2019): Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.