In den Anwendungsbereich (§ 1) der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) fallen Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb, welche die folgenden Merkmale aufweisen:
- Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit: 6 km/h bis 20 km/h,
- Mikromobile (nicht selbstbalancierend): kein Sitz,
- Mikromobile (selbstbalancierend): mit oder ohne Sitz,
- Ausstattung mit einer Lenk-/Haltestange,
- Nenndauerleistung:
- Mikromobile (nicht selbstbalancierend): max. 500 Watt
- Mikromobile (selbstbalancierend): max. 1400 Watt
- Max. Fahrzeugmasse: 55 kg und
- Max. Fahrzeugmaße: Länge (2000 mm) * Breite (700 mm) * Höhe (1400 mm)
Ausgehend von dieser Definition werden in erster Linie E-Tretroller und Segways als Elektrokleinstfahrzeuge klassifiziert. Andere Mikromobile wie Hoverboards und E-Skateboards werden dagegen nicht erfasst und sind demnach für den Betrieb im Straßenverkehr nicht zugelassen. Motorisierte Krankenfahrstühle sind nach § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zulassungsfrei (siehe auch Erläuterung zu motorisierten Krankenfahrstühlen).
BGBl, Teil 1, Nr. 21 (2019): Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.