Der Gesetzgeber ordnet E-Tretroller in die neu geschaffene Fahrzeugklasse „Elektrokleinstfahrzeuge“ ein. Umgangssprachlich werden sie auch
- „Elektroroller“,
- „E-Kickscooter“ oder
- „E-Scooter“ genannt.
Die verschiedenen Bezeichnungen können allerdings zu Missverständnissen führen. „Elektroroller“ oder „E-Scooter“ werden auch elektrisch angetriebene Motorroller bezeichnet, welche jedoch der EG-Fahrzeugklasse L zuzuordnen sind. Die Begrifflichkeit „E-Scooter“ ist weiterhin eine Bezeichnung für drei- oder vierrädrige Elektrofahrzeuge, die von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen genutzt werden. Um Unklarheiten vorzubeugen wird hier bei Schon gewusst? – Mikromobilität ausschließlich der Begriff „E-Tretroller“ verwendet.
Bierbach, M. et al. (2018): Untersuchung zu Elektrokleinstfahrzeugen. Bremen: Fachverlag NW in Carl Ed. Schünemann KG.
BGBl, Teil 1, Nr. 21 (2019): Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.
KBA (2019): Glossar L-Fahrzeuge EG-Fahrzeugklasse.
EU (2013): Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
RMV (2019): Informationen für Fahrgäste mit Elektroscooter (E-Scooter).