Ganz allgemein gilt: Jeder Verkehrsteilnehmende muss eine Straße/Weg grundsätzlich in dem Zustand hinnehmen, indem sie vorgefunden wird und es ist nur vor Gefahren zu warnen, die nicht erkennbar sind1. Dies gilt für E-Tretroller genauso wie für Radfahrer. Eine besondere Verkehrsversicherungspflicht ergibt sich mit Einführung der E-Tretroller nicht. Möglicherweise sind jedoch Hinweisschilder auf Gefahrenquellen – deren Kenntnis sich z.B. aus häufiger auftretenden Unfällen von E-Tretrollern an bestimmten Wegen ergibt – aufzustellen.
Die Benutzungspflicht der Radwege für E-Tretroller stellt Kommunen insbesondere bei Radwegen mit baulichen Schäden vor Herausforderungen und Handlungsschwierigkeiten. Daher wird im Rahmen der StVO-Novelle diskutiert, inwiefern die Beschilderung für Elektrokleinstfahrzeuge sinnvoll ergänzt und somit auf die unterschiedlichen Schwierigkeiten beim Fahren eines E-Tretrollers reagiert werden kann.
Die Verkehrssicherungspflicht (VSP) bezeichnet die Pflicht mögliche Gefahrenquellen zu sichern. Sie hat sich durch die Rechtsprechung entwickelt und basiert nicht auf einem Gesetz1. Ein Versäumnis kann zu hohen Schadensersatzzahlungen führen. Die Straßenverkehrssicherungspflicht bezieht sich darauf, dass die Verkehrsteilnehmer, die diese Straßen nutzen, vor Gefahren geschützt werden müssen, die aufgrund des Zustands der Straße entstehen2. Grundsätzlich sind die Verkehrsflächen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechend in einem Zustand zu halten, der dessen gefahrlose Funktionalität gewährleistet3.
Die Straßenverkehrssicherungspflicht betrifft alle Amtsträger, die zur Sicherung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze verpflichtet sind und stellt einen Teilaspekt der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dar, die sich auch auf private Eigentümer oder Erzeuger einer potentiellen Gefahrenquelle bezieht. Die Rechtshaftung der Amtsträger erstreckt sich über2:
- öffentliche Straßen mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr
- gemeindliche Parkhäuser oder Parkplätze, einschließlich der angrenzenden Grünstreifen
- Rasenflächen bei Parkplätzen
- Parkbuchten
- Plätze
Um die Verkehrsteilnehmer erfolgreich vor Gefahrenquellen zu schützen umfasst die Straßenverkehrssicherungspflicht z.B.1:
- die Sicherungspflicht,
- die Instandhaltung des Straßenkörpers,
- die Beleuchtung gefährlicher Stellen bei Dunkelheit,
- die Bestreuung bei Schneeglätte,
- die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bei Bauarbeiten an der Straße,
- die Sorge dafür, dass der Straßenbenutzer nicht durch hereinhängende Bäume gefährdet wird.
Dadurch, dass Straßen und Wege den zulässigen Verkehrsteilnehmenden zur zweckgerechten Nutzung zur Verfügung gestellt werden, muss alles Zumutbare getan werden, damit diese nicht geschädigt werden4. Alles Zumutbare bedeutet in diesem Falle nicht, dass jegliche Gefahr auszuschließen sein muss. Die zu ergreifenden Maßnahmen, um die Gefahren zu entschärfen, sind dabei je nach Einzelfall unterschiedlich.
Eine Gefahr muss entschärft werden, wenn dies nicht möglich oder unzumutbar ist, so ist auf diese Gefahren aufmerksam zu machen/vor diesen zu warnen1. Nicht sämtliche Gefahren müssen hierbei bedacht werden, haftungsrelevant sind solche Gefahren, die eine Verletzung nahelegen und insbesondere solche die bei ordnungsgemäßer Benutzung nicht rechtzeitig erkannt werden können (BGH Urt. Vom 12.04.1973; III ZR 61/71 VersR 1973, 637)1.
1 Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen: Rechtliche Rahmenbedingungen der Radverkehrswegweisung (2019). In: Hinweise zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr in Nordrhein-Westfalen (Kapitel 5).
2 Das Verkehrslexikon (2019): OLG Brandenburg v. 15.06.2010: Zur Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers. zum Sichtfahrgebot und zum Schockschadensersatz.
3 Luber, M. (2019): Amtshaftung bei der der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
4 Rebler, A (o.J.): Verkehrssicherungspflicht und Verkehrsregelungspflicht.