Nein, trotz vieler Parallelen sind E-Tretroller dem Radverkehr nicht gleichgestellt. Während Radfahrer auch häufig
- in Fußgängerzonen,
- auf Gehwegen,
- auf Busspuren,
- in Parks/Grünanlagen und
- auf Wirtschaftswegen fahren dürfen,
was durch das Zusatzzeichen 1022-10 „Radfahrer frei“ gekennzeichnet werden kann, ist dies Nutzern von E-Tretrollern nicht gestattet. Auf diesen Verkehrsflächen darf nur gefahren werden, wenn dies explizit durch das neue Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ seitens der zuständigen Straßenverkehrsbehörden ausgewiesen wird.
Eine Ausnahme gibt es durch die am 28.04.2020 in Kraft getretene StVO-Novelle. E-Tretrollern ist es ebenso wie Radfahrern erlaubt gegen die Fahrtrichtung in Einbahnstraßen zu fahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen 1022-10 „Radfahrer frei“ freigegeben ist. Das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ ist beim Befahren von Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung also nicht mehr notwendig. Durch die StVO-Novelle ist die Nutzung von E-Tretroller auch in Fahrradzonen erlaubt worden.
Ein spezielles Verkehrszeichen, welches die Nutzung von E-Tretrollern auf ausgewählten Verkehrsflächen (z. B. Radwegen) untersagt, gibt es dagegen nicht.
Die Nutzung von Radverkehrsanlagen, sofern diese vorhanden, sind für den Betrieb von Elektrokleinstfahrzeugen verpflichtend. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der jeweilige Radweg etc. für den Fahrradfahrer eine Benutzungspflicht aufweist oder nicht.
BMVI (2019): FAQ. URL: Elektrokleinstfahrzeuge – Fragen und Antworten
BGBl, Teil 1, Nr. 21 (2019): Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.
BGBl, Teil 1, Nr. 19 (2020): Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.