
Seit dem 01. Juli 2006 gib es den Handwerker-Parkausweis Region Frankfurt RheinMain. Die ivm hat die Einführung des regionalen Handwerkerparkausweises zwischen den Kommunen koordiniert und dafür gesorgt, dass der Handwerkerparkausweis in der Region bei den zuständigen Stellen anerkannt wird.
Der Handwerksbetrieb, der vor Ort einen Auftrag ausführen möchte, muss sich – sofern er befürchtet, entweder keinen, nur einen bewirtschafteten oder einen nur teil-öffentlichen Parkplatz vorzufinden – an die jeweils örtlich zuständige kommunale Straßenverkehrsbehörde wenden und dort eine Ausnahmegenehmigung beantragen. In Anbetracht der Kleinteiligkeit der Kommunen in der Region Frankfurt RheinMain ist dieser zeitliche und finanzielle Aufwand beträchtlich und kann durch eine regionweit anerkannte Ausnahmegenehmigung deutlich reduziert werden.
Der Handwerksbetrieb erwirbt also nicht mehr für jede Kommune eine eigene Ausnahmegenehmigung, sondern er beantragt statt dessen bei der Straßenverkehrsbehörde seines Firmensitzes eine ein Jahr gültige Ausnahmegenehmigung, die in der Überwachungspraxis vor Ort in der Region Frankfurt RheinMain anerkannt wird.
Die aktuellen kommunalen Regelungen der Ausnahmegenehmigung bleiben bestehen. Der regionale Handwerker-Parkausweis ist ein zusätzliches Angebot und richtet sich vor allem an Betriebe, die regionweit tätig sind.
Die ivm hat die Verständigung zwischen den Kommunen zur wechselseitigen Anerkennung des regionalen Handwerker- Parkausweises herbeigeführt und hat für die Kommunen, die sich dann auf die Einführung des Handwerker- Parkausweises verständigen konnten, ein Antragsformular, ein Muster für die behördliche Genehmigung und ein Informationsblatt zur Verfügung gestellt.
Geltungsbereich
Die Ausnahmegenehmigung wird im Rahmen einer vereinbarten Duldung in
- Frankfurt am Main, Bad Homburg v.d.H., Darmstadt, Hanau, Offenbach am Main, Rüsselsheim, Mainz, Wiesbaden
- und den Städten und Gemeinden im Landkreis Darmstadt-Dieburg, im Kreis Offenbach, Kreis Groß-Gerau, Wetteraukreis, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Main-Kinzig-Kreis, Kreis Bergstraße, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Odenwaldkreis anerkannt.
- Ab dem 01. September 2021 gilt der regionale Handwerkerparkausweis auch in den Städten und Gemeinden im Landkreis Fulda, im Vogelsbergkreis, im Landkreis Alzey-Worms und im Landkreis Mainz- Bingen (ohne die Stadt Bingen). Die Stadt Bingen nimmt nicht am regionalen Handwerkerparkausweis teil.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Handwerker, deren Firmensitz oder eine Niederlassung sich im Gültigkeitsbereich des Handwerkerparkausweises Region Frankfurt RheinMain befindet,
die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind und
- ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A1 zur HwO), oder
- ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1 zur HwO) oder
- ein handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2 zur HwO) ausüben
oder
- vergleichbare, handwerkstypische Dienstleistungen ausüben.
Vergleichbare, handwerkstypische Dienstleistungen können z.B. Mess- und Wartungsdienste für Sanitär- und Heizungs-, Kühl- und Klimatechnik, Wartungsdienste für Gebäudeinfrastruktur, z.B. Aufzugs-, Rolltreppen- und in begründeten Fällen auch Hausmeisterservice, Netzwerk-, EDV- und Veranstaltungstechnik, Installations- und Montagedienste aller Art, z.B. für Küchengroßgeräte, Garten- und Landschaftsbauer, Gebäudereiniger, Not- und Havariedienste, Trockenbau sein.
In Zweifelsfällen darüber, ob es sich um eine vergleichbare, handwerkstypische Dienstleistung handelt, prüft die zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Grundlage entsprechender Nachweise des Beantragenden und bewertet diese im Rahmen einer Einzelfallprüfung.
Den Ausweis beantragen kann, wer Arbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführt und ein Geschäftsfahrzeug – mit zulässigem Gesamtgewicht bis maximal 4t – einsetzt, das sich für Materialtransporte bzw. für handwerkstypische Dienstleistungen eignet. Das Fahrzeug muss beidseitig ein großflächiges Branding aufweisen, das die Art der Dienstleistung oder des Handwerks bezeichnet. Andere Betriebe können ebenfalls Genehmigungen erhalten, wenn sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Fahrzeuge einsetzen. Eine Übersicht zu Gewerben der Handwerksordnung stellt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) zur Verfügung.
In Zweifelsfällen darüber, ob die Fahrzeuge sich für Material- und Werkzeugtransporte oder für die angegebene Dienstleistung eignen prüft die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Eignung auf Grundlage entsprechender Nachweise des Beantragenden und bewertet diese im Rahmen einer Einzelfallprüfung
Der regionale Handwerkerparkausweis gilt nicht für Lieferdienste, Pflege- und Sozialdienste. Bitte informieren Sie sich bei den jeweiligen Straßenverkehrsbehörden vor Ort, ob es in den jeweiligen Städten und Gemienden kommunal eigenständige Regelungen gibt.
Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühr (jeweils inklusive Auslagen) für die erste Genehmigung beträgt 305 €. In eine Genehmigung können bis zu sechs Kennzeichen aufgenommen werden. Parken ist nur mit der Originalgenehmigung im Fahrzeug erlaubt. Das Original kann jedoch mehrfach ausgestellt werden. Zeitgleich beantragte, weitere Originale kosten jeweils 161 €. Die Verwaltungsgebühr für eine Änderung einer Ausnahmegenehmigung beträgt 25 €.
Berechtigungsumfang
Die Genehmigung berechtigt zum Parken:
- im eingeschränkten Haltverbot / Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290 StVO
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs.1 StVO)
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen, soweit dann ein Fahrzeug mit 2,55 m Breite noch passieren kann (Zeichen 325 StVO)
- in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs.2 StVO)
- auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs.1b StVO)
Im absoluten Halteverbot, in Fußgängerzonen, auf Behindertenparkflächen und Sperrflächen ist Parken nicht erlaubt. Der regionale Handwerkerparkausweis gilt nicht im Umkreis von 300 Metern um alle Betriebssitze und Wohnsitze der Beschäftigten.
Antragstellung
Den Antrag für den regionalen Handwerkerparkausweis stellen Sie bitte bei der zuständigen Behörde an ihrem Hauptsitz bzw. Nebensitz im Geltungsbereich des regionalen Handwerkerparkausweises. Über die Ausstellung entscheidet allein die jeweils zuständige Behörde.
Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen und Nachweise einzureichen.
- Antrag im Original
- und Kopie der Gewerbeanmeldung oder Kopie des Bescheides zur Festsetzung der Umsatzsteuer des Finanzamtes
- und Kopie der Handwerkskarte oder Mitgliedsbescheinigung der Industrie und Handelskammer oder Erklärung, warum diese nicht vorliegt
- und Kopien der Kfz-Scheine der eingesetzten Geschäftsfahrzeuge
- und Fotos der Geschäftsfahrzeuge (klare Erkennbarkeit des beidseitigen Brandings nach Ziffer 3, des Kofferraums und des Kennzeichens) für die der Handwerkerparkausweis beantragt wird.
Kontakte zuständiger Ansprechpartner sind auf der Webseite zum regionalen Handwerkerparkausweis im Bereich Bürgerservice hinterlegt.
Lukas Hlawa
Informationen und Materialien
Alle Informationen, Musteranschreiben, Vorlagen für die Antragsformulare und Ausnahmegenehmigungen werden den teilnehmenden Städten und Gemeinden durch die ivm zur Verfügung gestellt. Antrag und Genehmigung sind jeweils auf den Briefkopf der ausstellenden Behörde zu setzen.
Für die Ausstellung des regionalen Handwerkerparkausweises bitten wir darum, folgende Punkte zu beachten:
- Originale sind in DIN A4, einseitig, auszustellen
- mit blauem Stift (Tinte, Kugelschreiber) zu unterzeichnen
- mit einem Dienstsiegelaufkleber zu versehen.
Farbige Karten o.ä. gelten nicht und werden in den anderen Städten und Gemeinden nicht anerkannt.
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Download Infoblatt Regionaler Handwerkerparkausweis
Für die Region Frankfurt RheinMain.
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Für die Region Frankfurt RheinMain. [/four_fifth_last]