
Seit dem 01. Juli 2006 gibt es den Handwerkerparkausweis Region Frankfurt RheinMain. Die ivm hat die Einführung des regionalen Handwerkerparkausweises zwischen den Kommunen koordiniert und dafür gesorgt, dass der Handwerkerparkausweis in der Region bei den zuständigen Stellen anerkannt wird.
Anlass und Idee
Der Handwerksbetrieb, der vor Ort einen Auftrag ausführen möchte, muss sich – sofern er befürchtet, entweder keinen, nur einen bewirtschafteten oder einen nur teil-öffentlichen Parkplatz vorzufinden – an die jeweils örtlich zuständige kommunale Straßenverkehrsbehörde wenden und dort eine Ausnahmegenehmigung beantragen. In Anbetracht der Kleinteiligkeit der Kommunen in der Region Frankfurt RheinMain ist dieser zeitliche und finanzielle Aufwand beträchtlich und kann durch eine regionsweit anerkannte Ausnahmegenehmigung deutlich reduziert werden.
Der Handwerksbetrieb erwirbt also nicht mehr für jede Kommune eine eigene Ausnahmegenehmigung, sondern er beantragt statt dessen bei der Straßenverkehrsbehörde seines Firmensitzes eine ein Jahr gültige Ausnahmegenehmigung, die in der Überwachungspraxis vor Ort in der Region Frankfurt RheinMain anerkannt wird.
Die aktuellen kommunalen Regelungen der Ausnahmegenehmigung bleiben bestehen. Der regionale Handwerkerparkausweis ist ein zusätzliches Angebot und richtet sich vor allem an Betriebe, die regionsweit tätig sind.
Nachstehend finden Sie die wesentlichen Regelungen zum regionalen Handwerkerparkausweis
Wo gilt der regionale Handwerkerparkausweis?
- Frankfurt am Main, Bad Homburg v.d.H., Darmstadt, Hanau, Offenbach am Main, Rüsselsheim, Mainz, Wiesbaden
- und den Städten und Gemeinden im Landkreis Darmstadt-Dieburg, im Kreis Offenbach, Kreis Groß-Gerau, Wetteraukreis, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Main-Kinzig-Kreis, Kreis Bergstraße, im Rheingau-Taunus-Kreis, im Odenwaldkreis, im Landkreis Fulda, im Vogelsbergkreis, im Landkreis Alzey-Worms und im Landkreis Mainz- Bingen (ohne die Stadt Bingen) anerkannt. Die Stadt Bingen nimmt nicht am regionalen Handwerkerparkausweis teil.
Seit 1. Juni 2023 gilt der regionale Handwerkerparkausweis auch in den Städten Aschaffenburg und Worms, sowie den Städten und Gemeinden im Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg und dem Landkreis Bad Kissingen. Hier ist ab sofort eine Antragstellung bei der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde vor Ort möglich.
Wer kann den regionalen Handwerkerparkausweis beantragen?
Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe, deren Firmensitz oder eine Niederlassung sich im Gültigkeitsbereich des Handwerkerparkausweises Region Frankfurt RheinMain befindet,
die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind und
- ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A1 zur HwO), oder
- ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1 zur HwO) oder
- ein handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2 zur HwO) ausüben oder
- vergleichbare, handwerkstypische Dienstleistungen ausüben.
Vergleichbare, handwerkstypische Dienstleistungen können z.B. Mess- und Wartungsdienste für Sanitär- und Heizungs-, Kühl- und Klimatechnik, Wartungsdienste für Gebäudeinfrastruktur, z.B. Aufzugs-, Rolltreppen- und in begründeten Fällen auch Hausmeisterservice, Netzwerk-, EDV- und Veranstaltungstechnik, Installations- und Montagedienste aller Art, z.B. für Küchengroßgeräte, Garten- und Landschaftsbauer, Gebäudereiniger, Not- und Havariedienste, Trockenbau sein.
In Zweifelsfällen darüber, ob es sich um eine vergleichbare, handwerkstypische Dienstleistung handelt, prüft die zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Grundlage entsprechender Nachweise des Beantragenden und bewertet diese im Rahmen einer Einzelfallprüfung.
Den Ausweis beantragen kann, wer Arbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführt und ein Geschäftsfahrzeug – mit zulässigem Gesamtgewicht bis maximal 4t – einsetzt, das sich für Materialtransporte bzw. für handwerkstypische Dienstleistungen eignet. Das Fahrzeug muss beidseitig ein großflächiges Branding aufweisen, das die Art der Dienstleistung oder des Handwerks bezeichnet. Andere Betriebe können ebenfalls Genehmigungen erhalten, wenn sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Fahrzeuge einsetzen.
Eine Übersicht zu Gewerben der Handwerksordnung stellt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) zur Verfügung.
In Zweifelsfällen darüber, ob die Fahrzeuge sich für Material- und Werkzeugtransporte oder für die angegebene Dienstleistung eignen, prüft die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Eignung auf Grundlage entsprechender Nachweise des Beantragenden und bewertet diese im Rahmen einer Einzelfallprüfung
Der regionale Handwerkerparkausweis gilt nicht für Lieferdienste, Pflege- und Sozialdienste. Bitte informieren Sie sich bei den jeweiligen Straßenverkehrsbehörden vor Ort, ob es in den jeweiligen Städten und Gemienden kommunal eigenständige Regelungen gibt.
Was kostet der regionale Handwerkerparkausweis?
Wo darf man mit dem regionalen Handwerkerparkausweis parken?
Die Genehmigung berechtigt zum Parken:
- im eingeschränkten Haltverbot / Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290 StVO.
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs.1 StVO).
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen (Zeichen 325 StVO), soweit eine Restfahrbahnbreite von zurzeit mindestens 3,05 m bzw. 3,55 m im Falle fehlender Gehwege sicherge-stellt ist. Bei Änderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung und der entsprechenden Richtlinien gelten diese sinngemäß.
- in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs.2 StVO).
- auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs.1b StVO).
Im absoluten Haltverbot, in Fußgängerzonen, auf Behindertenparkplätzen und Sperrflächen ist Parken nicht erlaubt! Er gilt nicht im Umkreis von 300 Metern um alle Betriebs- und Wohnsitze der Beschäftigten.
Was ist bei der Nutzung des regionalen Handwerkerparkausweises zu beachten?
Bei der Nutzung des regionalen Handwerkerparkausweises ist immer ein Original im Fahrzeug auszulegen. Dies ist ein einseitiges DIN A4-Blatt, welches eine Originalunterschrift, ein Dienstsiegel und in der Regel einen Dienstsiegelaufkleber enthält. Farbige Karten o.ä. gelten nicht!
Wie kann der regionale Handwerkerparkausweis beantragt werden?
Den Antrag für den regionalen Handwerkerparkausweis stellen Sie bitte bei der zuständigen Behörde an ihrem Hauptsitz bzw. Nebensitz im Geltungsbereich des regionalen Handwerkerparkausweises. Über die Ausstellung entscheidet allein die jeweils zuständige Behörde.
Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen und Nachweise einzureichen.
- Antrag im Original
- und Kopie der Gewerbeanmeldung oder Kopie des Bescheides zur Festsetzung der Umsatzsteuer des Finanzamtes
- und Kopie der Handwerkskarte oder Mitgliedsbescheinigung der Industrie und Handelskammer oder Erklärung, warum diese nicht vorliegt
- und Kopien der Kfz-Scheine der eingesetzten Geschäftsfahrzeuge
- und Fotos der Geschäftsfahrzeuge (klare Erkennbarkeit des beidseitigen Brandings nach Ziffer 3, des Kofferraums und des Kennzeichens) für die der Handwerkerparkausweis beantragt wird. Bei Bedarf kann es auch erforderlich sein, das Fahrzeug bei der ausstellenden Behörde vorzuführen.
Hier finden Sie Ihre Ansprechpartner*innen?
Stadt Frankfurt am Main
Stadt Bad Homburg v.d. Höhe
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Stadt Hanau
Stadt Offenbach am Main
Stadt Rüsselsheim
Stadt Mainz
Landeshauptstadt Wiesbaden
Stadt Worms (seit 1. Juni 2023)
Stadt Aschaffenburg (seit 1. Juni 2023)
Hochtaunuskreis
Kreis Bergstraße
Kreis Groß-Gerau
Kreis Offenbach
Landkreis Darmstadt-Dieburg
Main-Kinzig-Kreis
Main-Taunus-Kreis
Odenwaldkreis
Rheingau-Taunus-Kreis
Wetteraukreis
Landkreis Fulda
Vogelsbergkreis
Landkreis Alzey-Worms
Landkreis Mainz- Bingen (ohne Stadt Bingen)
Landkreis Aschaffenburg (seit 1. Juni 2023)
Landkreis Miltenberg (seit 1. Juni 2023)
Landkreis Bad Kissingen (seit 1. Juni 2023)
Die ivm GmbH nimmt keine Anträge entgegen, ist nicht zur Austellung von Anträgen berechtigt und ist nicht berechtigt über die Ausstellung eines regionalen Handwerkerparkausweises zu entscheiden. Dies erfolgt durch die jeweiligen Straßenverkehrsbehörden in den Teilnehmenden Städten und Gemeinden. Diese entscheiden allein über die Genehmigung.
Allgemeine Anfragen, die nicht im Zusammenhang einem konkreten Antrag oder Genehmigung stehen, können Sie gerne richten an handwerkerparkausweis@ivm-rheinmain.de.
Lukas Hlawa
INFORMATIONEN FÜR KOMMUNEN
Die ivm hat die Verständigung zwischen den Kommunen zur wechselseitigen Anerkennung des regionalen Handwerkerparkausweises herbeigeführt und unterstützt die teilnehmeden Städte und Gemeinden bei der Einführung und Umsetzung.
Alle Informationen, Musteranschreiben, Vorlagen für die Antragsformulare und Ausnahmegenehmigungen werden den teilnehmenden Städten und Gemeinden durch die ivm zur Verfügung gestellt. Antrag und Genehmigung sind dann jeweils auf den Briefkopf der ausstellenden Behörde zu setzen.
Für die Ausstellung des regionalen Handwerkerparkausweises sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Originale sind in DIN A4, einseitig, auszustellen
- mit blauem Stift (Tinte, Kugelschreiber) zu unterzeichnen
- und mit einem Dienstsiegelaufkleber zu versehen.
Farbige Karten o.ä. gelten nicht und werden in den anderen Städten und Gemeinden nicht anerkannt.
Das bei Ihnen vor Ort tätige Überwachungspersonal sollte regelmäßig über Änderungen insbesondere zum Geltungsbereich informiert werden.
Da aktuell nicht alle Städte und Gemeinden über Dienstsiegelaufkleber verfügen, führt die ivm eine Liste mit diesen Städten und Gemeinden und stellt diese allen teilnehmenden Kommunen regelmäßig zur Verfügung.
Benötigen Sie Infoflyer oder weitere Materialien zur Information Ihrer Handwerksbetriebe vor Ort, melden Sie sich gerne bei uns.
DOWNLOADS

Download Infoblatt Regionaler Handwerkerparkausweis
Für die Region Frankfurt RheinMain.